Bis heute sei eine Rückzahlung indes ausgeblieben. Dass es eine fünftägige Kündigungsfrist für die Daueraufträge gebe, wie es von der Beschuldigten geltend gemacht werde, ergebe sich weder aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus deren Webseite. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Strafanzeige des Beschwerdeführers könne kein Sachverhalt entnommen werden, der einen Straftatbestand erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Demnach handle es sich im vorliegenden Fall um eine zivilrechtliche Angelegenheit.