Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein und machte weitere Ausführungen zur Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.