Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und reichte dieser die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juli 2023 mit von ihm gemachten handschriftlichen Notizen/Bemerkungen ein. Er verlangte, die Akten an das Obergericht weiterzuleiten, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.