1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «Kundengeldunterschlagung» nicht an die Hand. Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und reichte dieser die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juli 2023 mit von ihm gemachten handschriftlichen Notizen/Bemerkungen ein.