Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 296 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "Kundengelderunterschlagung" Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juli 2023 (BM 23 23558) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfol- gend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «Kundengeldunterschlagung» nicht an die Hand. Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und reichte dieser die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juli 2023 mit von ihm gemachten handschriftlichen Notizen/Bemerkungen ein. Er verlangte, die Akten an das Obergericht weiterzuleiten, und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Zudem er- suchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft übermittelte in der Folge die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern und das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu begründen und zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 19. Juli 2023 um Zustellung der Verfügungen und Entscheide der Be- schwerdekammer in Strafsachen per A-Post gegen Empfangsbestätigung ersucht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2023 von der Verfahrensleitung erläu- tert, unter welchen Umständen eine solche Zustellung möglich ist. Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Begründung für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein und machte weitere Ausführungen zur Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige vom 27. Mai 2023 vor, die Be- schuldigte habe sich der «Kundengeldunterschlagung» strafbar gemacht. Er habe offiziell telefonisch am 29. Dezember 2022 seinen Dauerauftrag bei der Beschul- 2 digten in C.________(Örtlichkeit) fristgerecht per sofort gekündigt. Ungeachtet dessen sei am 31. Dezember 2022 Geld an die D.________ AG in E.________(Örtlichkeit) überwiesen worden. Er habe gleichentags am Schalter in Zürich gefordert, dass die Beschuldigte in C.________(Örtlichkeit) den zweimal überwiesenen Betrag von CHF 1'274.00 umgehend an ihn zurückerstatte. Bis heu- te sei eine Rückzahlung indes ausgeblieben. Dass es eine fünftägige Kündigungs- frist für die Daueraufträge gebe, wie es von der Beschuldigten geltend gemacht werde, ergebe sich weder aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus deren Webseite. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Strafan- zeige des Beschwerdeführers könne kein Sachverhalt entnommen werden, der ei- nen Straftatbestand erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Demnach handle es sich im vorliegenden Fall um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten obliege nicht der Staatsanwaltschaft. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und ver- weist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tat- verdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfah- rens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereich- te Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben soll- te. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, ihm die geltend gemachten zweimaligen Überweisungen von CHF 1'274.00 zurückzuerstatten, stellt allein kei- nen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich 3 offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer in Strafsachen vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmever- fügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, in pauschaler Weise geltend zu machen, dass es eine Straftat darstelle, Kundengelder von ihm zurück- zubehalten, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welcher Straftatbestand weshalb er- füllt sein soll. Er verkennt, dass es nicht den Strafbehörden bzw. der Beschwerde- kammer obliegt zu beurteilten, ob Dauerauftrage nur mit einer Frist von fünf Tagen gekündigt werden können resp. ob für angebliche Falschüberweisungen ein Versi- cherungsschutz besteht. Dies stellt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt wurde, keine strafrechtliche, sondern vielmehr eine zivilrechtliche Strei- tigkeit dar. Hierüber hat nicht eine Strafverfolgungsbehörde zu befinden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschuldigten, ihm die Überweisungen von zweimal CHF 1'274.00 nicht zurückzuerstatten, aus zivil- rechtlicher Sicht nicht einverstanden ist. Er hat sich diesfalls mit den hierfür vorge- sehenen zivilrechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen und nicht mittels einer Strafan- zeige. Es stellt nicht jegliches Handeln der Beschuldigten, mit welchem der Be- schwerdeführer nicht einverstanden ist, ein strafbares Verhalten dar. Hierfür bedarf es konkreter und erheblicher Anhaltspunkte. Solche liegen – wie vorstehend darge- tan wurde – nicht vor und wurden denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft gemacht. 4.3 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldig- te zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist kla- rerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Bst. b). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Ver- pflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Ob der Beschwerdeführer mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihm eingereich- ten, teilweise nicht aktuellen Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu bele- gen, kann offen bleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genü- gende Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozess- kosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 4 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Im vorliegenden Ver- fahren erscheint die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und damit die adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aus- sichtslos, zumal vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde offensichtlich ein- zig eine zivilrechtliche Angelegenheit geschildert wird, ohne Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln zu benennen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung ei- nes Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6