4. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den ihnen auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten.