11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Edition der Akten der Vermisstensache «E.________» (einschliesslich der Einvernahmeprotokolle) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 im Verfahren EO 23 8940 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.