17 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) festgesetzt und vorliegend bezüglich des Gesamthonorars bestimmt auf CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Den Beschwerdeführenden ist somit für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von 1/2 des Gesamthonorars, ausmachend CHF 900.00, auszurichten. Die Teilentschädigung wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihnen vom Kanton Bern noch eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten ist.