Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführenden haben somit Anspruch auf eine Teilentschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Da Rechtsanwalt B.________ trotz zweimaliger Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die Entschädigung von Amtes wegen pauschal und unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 der Parteikostenverordnung [PKV;