8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführenden sind insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben wird bzw. sich gestützt auf die von ihnen eingereichte Anzeige derzeit eine Erledigung mittels Nichtanhandnahme nicht rechtfertigen lässt. Indes unterliegen sie mit ihrem Feststellungsbegehren sowie ihrem Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung, in deren Folge ihnen Parteirechte eingeräumt werden müssten.