7. Zusammengefasst ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 10 Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.