Die Beschwerdeführenden haben einerseits keinen entsprechenden (expliziten) Antrag gestellt. Andererseits auferlegt sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung ohnehin eine gewisse Zurückhaltung und sind vorliegend keine Gründe erkennbar, welche eine Weisungserteilung aufdrängten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid] sowie Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK2 22 15 vom 10. Januar 2023 E. 5.3).