14 f. und abschliessende Bemerkungen vom 11. August 2023) ist dementsprechend auch in diesem Punkt abzuweisen. Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf die nach ihrem Dafürhalten erforderlichen Untersuchungshandlungen (Beschwerde Rz. 60) sinngemäss auch auf die Erteilung von Weisungen abzielen sollten, ist festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich freisteht, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art.