Ob sich nach der Edition und der anschliessenden Würdigung der entsprechenden Einvernahmeprotokolle bereits ein abschliessendes Bild über Eröffnung oder Nichteröffnung einer Strafuntersuchung ergibt oder sich allenfalls weitere Abklärungen aufdrängen, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Die erstmalige Abklärung des Sachverhalts fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, zumal den Beschwerdeführenden hierdurch eine Instanz verloren ginge. Die entsprechende Prüfung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Den Antrag auf Beizug der Akten der Vermisstensache «E.____