gen der von ihr verdächtigten Person betreffend «Zerstückeln» und «es gehe E.________ nun besser, wo er jetzt sei [E. 6.1 hiervor]) einen Anfangsverdacht zu begründen. Dieser wurde bisher nicht entkräftet. Liegt ein Anfangsverdacht vor, besteht ein Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die Ausführungen in der Anzeige dräng(t)en sich weitere Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft hat