Eine solche ist in der hier interessierenden Ausgangslage nur zulässig (vgl. E. 4.1 hiervor), wenn ein Straftatbestand eindeutig nicht gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um ein potentiell schweres Delikt handelt, dementsprechend strenge Anforderungen an eine Nichtanhandnahme zu stellen sind, vermögen die den Beschwerdeführenden zugetragenen «Informationen» (so die angeblichen Äusserun-