In der vorliegenden Ausgangslage sind jedoch auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt. Eine solche ist in der hier interessierenden Ausgangslage nur zulässig (vgl. E. 4.1 hiervor), wenn ein Straftatbestand eindeutig nicht gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.