Auch das Vorbringen, wonach D.________ angeblich aggressiv sein soll und sich in letzter Zeit oft im Wald aufhalte, ist nach Ansicht der Beschwerdekammer weder von vornherein noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände verdachtsbegründend. Als Zwischenergebnis ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zumindest derzeit nicht vorliegen. Das Eventualbegehren ist demzufolge abzuweisen. 6.2 In der vorliegenden Ausgangslage sind jedoch auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt.