Von einem für eine Strafuntersuchungseröffnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht kann somit nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt selbstredend für den vom Rechtsvertreter in der Replik geltend gemachten dringenden Tatverdacht. Nicht von vornherein verdächtig erscheinen im Übrigen der Umstand, dass D.________ bei der Suche mitgeholfen resp. sich selbständig auf die Suche gemacht hat und die angebliche Aussage des Vermissten «D.________, Probleme, Polizei».