__ «zerstückelt» und es ginge diesem nun besser, wo er jetzt sei, die Vermutung haben, dieser könnte etwas mit dem Verschwinden ihres Sohnes zu tun haben, ist verständlich. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht ausführt, vermögen die vorgenannten, ihnen via Drittpersonen zugetragenen «Informationen» bzw. die von ihnen geäusserten Vermutungen indes lediglich einen Anfangsverdacht zu begründen. Es handelt sich hierbei nicht um Hinweise erheblicher und konkreter Natur. Von einem für eine Strafuntersuchungseröffnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht kann somit nicht gesprochen werden.