8 bliebene Bargeldbezug von seinen beiden Konten mag zwar ungewöhnlich erscheinen, steht aber einem «Weiterziehen» auch nicht von vornherein entgegen. Auch ist ein allfälliger Suizid (Hypothese 2) nicht von vornherein als unmöglich einzustufen, bestehen doch für einen solchen nicht zwingend vorgängig Anzeichen und kann ein solcher auch fernab von allgemein zugänglichen Orten begangen werden. Im Weiteren kann – was von den Beschwerdeführenden nicht erwähnt wird – auch ein Unfallgeschehen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.