6. 6.1 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, lässt sich gestützt auf die Akten resp. ihre Ausführungen zumindest derzeit kein hinreichender Tatverdacht auf ein Gewaltdelikt begründen. Wie sie selbst ausführen, bedarf es hierfür erheblicher und konkreter Hinweise. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass sich das Verschwinden von E.________ nicht nur mit einem Gewaltdelikt resp. Fremdeinwirkung erklären lässt.