stand doch allein gestützt auf die Anzeige samt Beilagen kein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung angezeigt hätte (dazu nachfolgend E. 6.1; ferner VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 309 StPO, wonach ein Vorgehen nach Art. 309 Abs. 2 StPO dann gerechtfertigt sei, wenn Zweifel daran bestehen, dass überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt). Es hätte sich diesfalls nicht um einen Auftrag um ergänzende Ermittlungen im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO gehandelt.