Daneben sei Folgendes angemerkt: Selbst wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte, wäre dieses Vorgehen bzw. wären die von der Polizei durchgeführten Einvernahmen – und zwar unabhängig von deren Dauer – im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO und damit vor der förmlichen Eröffnung erfolgt und entsprechend nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 179 vom 27. Juni 2018 E. 11.4, wonach im Rahmen von «ergänzenden polizeilichen Ermittlungen» im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO auch die Befragung [dort des Beschuldigten] zur Sache und zur Person erlaubt ist), be-