Aktenkundig bedienten die Beschwerdeführerenden auch den mit dem Vermisstenfall betrauten Polizeibeamten mit einer Kopie der Anzeige, so dass mangels gegenteiliger Anzeichen davon ausgegangen werden darf, dass die Polizei gestützt auf diese von sich aus tätig geworden sein dürfte. Die von ihr (mutmasslich) veranlassten Einvernahmen der beiden Frauen sind denn auch nicht zu beanstanden (Art. 306 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 142 Abs. 2 und 179 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund bedarf es im Beschwerdeverfahren keiner Edition der Protokolle der mutmasslich durchgeführten Einvernahmen von F.________ und «N.________