Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon gehabt hat, dass die Regionalfahndung Langenthal mit der Vermisstensache «E.________» befasst ist, bedeutet nicht, dass sie – wie in der Beschwerde ausgeführt – die Bemühungen der Polizei koordiniert. Aktenkundig bedienten die Beschwerdeführerenden auch den mit dem Vermisstenfall betrauten Polizeibeamten mit einer Kopie der Anzeige, so dass mangels gegenteiliger Anzeichen davon ausgegangen werden darf, dass die Polizei gestützt auf diese von sich aus tätig geworden sein dürfte.