Somit handle es sich nicht mehr um eine polizeiliche Vorabklärung. Sie (die Beschwerdeführenden) gingen davon aus, dass die zwei Einvernahmen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgt seien. Es dürfte sich somit um Untersuchungshandlungen gehandelt haben, die nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zu tätigen seien. Mit der Durchführung der genannten Einvernahmen sei das Verfahren somit faktisch eröffnet worden und die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme, sondern mittels Einstellungsverfügung – unter vorgängiger Gewährung der Teilnahmerechte und des rechtlichen Gehörs – erledigen sollen.