5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die von der Staatsanwaltschaft gewählte Erledigungsart der Nichtanhandnahme. Bekannt sei, dass nach Einreichung der Strafanzeige – wie von ihnen beantragt – eine polizeiliche Einvernahme von F.________ und einer «N.________ aus J.________ (Ort)» stattgefunden habe. Die Einvernahme von F.________ habe fast vier Stunden gedauert und es werde davon ausgegangen, dass sie umfassend zu den Vorwürfen gemäss Strafanzeige befragt worden sei. Somit handle es sich nicht mehr um eine polizeiliche Vorabklärung.