4.2 Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft noch vor Eröffnung einer Untersuchung polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Verfahrensstadium geht es erst darum zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2019 48 vom 28. März 2019; BÜR- GE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018 S. 142 f.).