Bei den mutmasslich gegen D.________ genannten Gründen handle es sich um Behauptungen, welche zwar einen Anfangsverdacht, nicht aber einen für eine Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen «hinreichenden» Tatverdacht zu begründen vermöchten. Die in der Anzeige aufgestellten Behauptungen seien im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Vermisstenfall) zu überprüfen und zu verifizieren. Sinn und Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO liege gerade darin, der Staatsanwaltschaft im Sinne einer ersten Aufklärung die Grundlagen für deren allfällige Strafuntersuchung zu liefern;