Sie begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass das Verschwinden einer Person nicht per se darauf hindeute, dass eine Fremdeinwirkung stattgefunden habe oder haben könnte. Die von den Beschwerdeführenden als wenig wahrscheinlich genannten Hypothesen (Weiterziehen, Suizid, natürlicher Tod) würden ebenso wahrscheinlich erscheinen, zumal es durchaus Fälle gebe, in welchen der Leichnam nie gefunden werde oder aufgefundene Skelettteile erst nach Jahren einer Vermisstensache zugeordnet werden könnten. Bei den mutmasslich gegen D.___