Nachdem D.________ vor dem Verschwinden Streit hatte mit E.________, er gegenüber Drittpersonen die – absolut untypische (!!!) – Bemerkung machte, dass er E.________ zerstückelt hatte, und er weiter äusserte, dass E.________ nun an einem Ort sei, an dem es ihm besser gehe (womit im Sinne des Sprachgebrauchs nur der Tod gemeint sein kann), besteht (nach Ausschluss der weiteren Hypothesen) der dringende Tatverdacht, dass D.________ etwas mit dem Verschwinden von E.________ zu tun hat, etwas darüber weiss oder sogar ein Delikt gegen Leib und Leben begangen hat resp. ein Tötungsdelikt verübt hat. […]