2.3 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Da das Interesse an der beantragten Feststellung, wonach die Untersuchung eröffnet worden sei, vom Leistungsbegehren (Weiterführung des Strafverfahrens) vollständig umfasst und das Feststellungsinteresse subsidiär zu einem