_ bisher nicht gefunden werden konnte und somit unklar ist, ob er überhaupt Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge – unter Vorbehalt von E. 2.3 – einzutreten. 2.3 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).