Ihnen stehen somit als Angehörige die gleichen Rechte wie dem mutmasslichen Opfer zu. Sie haben sich in ihrer Anzeige als Privatkläger konstituiert und die Begründung und Belegung ihrer Zivilforderung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. In der Beschwerde verweisen sie insoweit auf ihren potentiellen Genugtuungsanspruch. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdelegitimation von A.________ und C.________ zu bejahen. Daran ändert nichts, dass E.________ bisher nicht gefunden werden konnte und somit unklar ist, ob er überhaupt Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist.