Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO- Beschwerde gegen eine Einstellung – resp. vorliegend einer Nichtanhandnahme (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) – legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). 2.2.2 Die Beschwerdeführenden sind die Eltern des vermissten und ihrer Ansicht nach mutmasslich durch ein Gewaltverbrechen getöteten E.________. Ihnen stehen somit als Angehörige die gleichen Rechte wie dem mutmasslichen Opfer zu.