117 Abs. 3 StPO keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen lasse, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtere. Vielmehr hätten die Angehörigen nach Art. 117 Abs. 3 StPO (uneingeschränkt) die gleichen Rechte wie das Opfer (vgl. BGE 139 IV 121 E. 5.2 zur Meldung einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO an die Angehörigen des Opfers). Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO- Beschwerde gegen eine Einstellung – resp.