je auch zum Folgenden). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers ein, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte (Art. 117 Abs. 3 StPO). So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Betreffend den Umfang der Rechte hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass sich dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO