Im anschliessend mit Verfügung vom 14. Juli 2023 eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung am 7. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 11. August 2023 und hielten an ihren Anträgen fest.