2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung unbekannte Täterschaft, evtl. D.________, zu eröffnen; 3. Subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland [recte: Emmental-Oberaargau] vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.