425 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Staatsanwaltschaft unter Darlegung und Belegung seiner finanziellen Situation nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung ein Stun- dungs- oder Erlassgesuch einzureichen (vgl. Art. 425 StPO). 5. Nach dem Gesagten ist die Kostenregelung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 rechtens und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen.