426 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer soweit den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung betreffend verfügt hat. Wenn der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation zudem geltend macht, er habe momentan keine finanzielle Möglichkeit, die verfügten Verfahrenskosten von CHF 3'403.30 zu bezahlen, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würde, bereits in der angefochte-