4 Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauferlegung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit er geltend macht, er wisse von der Anwältin der Gegenpartei, dass man in ähnlichen solchen Fällen jeweils von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen habe, vermag er mit diesem pauschalen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Frage, ob der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.