Der Beschwerdeführer handelte dabei im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft, indem er zumindest in Kauf nahm, die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere deren körperliche und psychische Integrität, zu verletzen. Es liegt zudem ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung vor, wie es von der Staatsanwaltschaft richtigerweise festgehalten wurde.