Indem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 sich dem klar geäusserten entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin bewusst hinweggesetzt und den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er diese in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt und die rechtswidrige Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt. Der Beschwerdeführer handelte dabei im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft, indem er zumindest in Kauf nahm, die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere deren körperliche und psychische Integrität, zu verletzen.