426 Abs. 2 StPO vor, welcher es rechtfertigt, dem Beschwerdeführer betreffend den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Indem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 sich dem klar geäusserten entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin bewusst hinweggesetzt und den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er diese in ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB verletzt und die rechtswidrige Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt.