Kostenauferlegung sind korrekt und werden von der Beschwerdekammer in Strafsachen bestätigt. Zur Begründung ist vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. E. 3.1 hiervor). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, liegt vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor, welcher es rechtfertigt, dem Beschwerdeführer betreffend den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.