3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wisse von der Anwältin der Gegenpartei, dass man in ähnlichen solchen Fällen jeweils von einer Kostenauferlegung an den Beschuldigten abgesehen habe. Er habe momentan keine finanziellen Möglichkeiten, den Betrag von CHF 3'403.30 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, ihm betreffend die Kosten «entgegenzukommen».