O.). Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten vom 11.06.2021 zumindest billigend in Kauf, die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit zu verletzen (was ihm auch gelang). Sein Verhalten wich vom unter den gegebenen Verhältnissen angebrachten Durchschnittsverhalten ab und war damit im zivilrechtlichen Sinne schuldhaft. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es angebracht, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die auf die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff.