Dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 11.06.2021 respektlos behandelte und widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzte, ergibt sich im übrigen auch mit hinreichender Klarheit aus der Vereinbarung vom 27./28.04.2022, worin er sich bei ihr ausdrücklich für diesen Vorfall entschuldigte und sich verpflichtete, ihr künftig mit Respekt zu begegnen. Zudem setzt die Kostenauflage ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, welches vom unter den gegebenen Verhältnissen angebrachten Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BSK-StPO-DOMEISEN, a.a.O.).